Hat die Islamische Republik „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ begangen?
Nach den landesweiten Protesten im Iran sprechen Menschenrechtsorganisationen von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Doch erfüllt das Vorgehen des Regimes tatsächlich die Kriterien des internationalen Strafrechts? Eine juristische Einordnung der Vorwürfe
Seit zwei Wochen war Iran Schauplatz beispielloser landesweiter Proteste. Das brutale Vorgehens der Regierungskräfte bezeichnen Menschenrechtsorganisationen als „Massenmord“ im Umfang von „Tausenden von Menschen“.
Einige Menschenrechtsorganisationen haben bestätigt, dass bis zum Ende des 17. Tag der Proteste, die am 27. Dezember begannen, mindestens 2.403 Demonstranten, darunter 12 Kinder, getötet worden seien. Einige inoffizielle Quellen sprechen von einer deutlich höheren Zahl: bis zu 12.000 Todesfällen.
Die vollständige Abschaltung des Internets und anderer Kommunikationswege in Iran seit dem 8. Januar hat es äußerst schwierig gemacht, Statistiken und Narrative unabhängig zu überprüfen.
Die Intensität der Repression und die Berichte über die Zahl der Todesopfer sowie die Methoden ihrer Tötung haben jedoch zur Einführung des Rechtsbegriffs „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ in Berichten mancher Beobachterorganisationen geführt.
Passt das Vorgehen des iranischen Regimes bei der Niederschlagung der Proteste wirklich in die Definition von Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus Sicht des internationalen Strafrechts?
Dies ist eine Frage, die von unabhängigen und internationalen Menschenrechtsinstitutionen beantwortet werden muss. Der Bezug auf spezifische Rechtsstandards und die bisherigen Erfahrungen der internationalen Gemeinschaft kann jedoch in dieser Hinsicht hilfreich sein.
Eines der vier Hauptverbrechen
Das Römische Statut (RS) ist ein 1998 verabschiedeter Vertrag, der 2002 zum Grundstein der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag wurde. Das Dokument kategorisiert vier Hauptverbrechen im internationalen Strafrecht: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Vergewaltigungsverbrechen.
Unter diesen vier Titeln nimmt das „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ einen besonderen Platz ein. Nach Artikel 7 des RS fällt ein Verhalten in den Anwendungsbereich eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wenn es Teil eines „weitverbreiteten oder organisierten Angriffs auf eine Zivilbevölkerung“ ist und gemäß „der Politik eines Staates oder einer Organisation“ ausgeführt wird, wobei die Täter wissen, dass sie an einem solchen Angriff teilnehmen.
Der entscheidende Punkt ist, dass der Vertragstext nicht von einem einzelnen Ereignis spricht, sondern von einer Reihe von koordinierten und sich wiederholenden Verhaltensweisen, die zusammen Sinn ergeben.
„Mord“ steht ganz oben auf der Liste der Beispiele dieses Verbrechens, aber nicht jeder Mord, selbst wenn er politisch ist oder während Protesten stattfindet, ist an sich ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Mord fällt unter die Kategorie „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, wenn er Teil eines gezielten und koordinierten Angriffsmusters auf Zivilist*innen ist, wenn also Regierungstruppen oder eine bewaffnete Organisation in großem Maßstab oder systematisch Demonstrant*innn oder Dissident*innen nicht als verstreute Einzelpersonen, sondern als Bevölkerung angreifen und deren Tötung zu einem Instrument der Umsetzung einer Repressionspolitik wird.
Einfach ausgedrückt: Die Grenze zwischen „außergerichtlicher Tötung“ und „Mord als Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ beschränkt sich nicht auf die Anzahl der Opfer, sondern bezieht sich auf Ausmaß, Organisation und direkte Verbindung zu einer Staats- oder Organisationspolitik – dasselbe Element, das Gewalt über das Niveau eines einzelnen Verbrechens hinaus ergeht und es zu einem der schwersten im Völkerrecht anerkannten Verbrechen macht.
Tötung von Demonstrant*innen
In den vergangenen Jahren sind internationale Menschenrechtsorganisationen zu einer neuen Schlussfolgerung gekommen: Die Tötung unbewaffneter Demonstrant*innen kann, wenn sie nicht sporadisch, sondern als Teil einer landesweiten Repressionspolitik und eines koordinierten Musters durchgeführt wird, die Grenze der Menschenrechtsverletzungen überschreiten und zu einem „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ werden.
In Syrien seit 2011 und in Myanmar seit dem Putsch 2021 haben UN-Kommissionen und offizielle Berichte die systematische Erschießung von Demonstranten als Teil eines „Angriffs auf die Zivilbevölkerung“ beschrieben.
Im Fall Irans gelangte diese Diskussion nach den landesweiten Protesten 2022 in die offizielle Literatur der Vereinten Nationen.
Nach der Tötung von Mahsa Jina Amini im September 2022 erfasste eine Welle von Protesten ganz Iran. Sicherheits- und Strafverfolgungskräfte eröffneten das Feuer auf Demonstrant*innen, meist unbewaffnete Demonstrant*innen, mit scharfer Munition, Pellets und anderen tödlichen Gegenständen und töteten Hunderte, darunter Kinder.
Als Reaktion auf diese Ereignisse richtete der UN-Menschenrechtsrat eine „unabhängige Erkundungsmission“ ein, um das Geschehene zu untersuchen. Nach zwei Jahren Untersuchung erklärte das Gremium, dass das Vorgehen gegen die Proteste keine voneinander unabhängigen Fälle, sondern ein groß angelegter und systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung gewesen sei, im Einklang mit der Politik der Regierung, die Protestbewegung zum Schweigen zu bringen.
Auf Grundlage dieser Ergebnisse stellte das Untersuchungsgremium klar, dass viele der begangenen Taten, einschließlich der Tötung von Demonstrant*innen mit Kriegswaffen, aus Sicht des internationalen Strafrechts in den Rahmen der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ fallen können.
In dieser Bewertung wurden „Mord“ zusammen mit Folter, Vergewaltigung und sexueller Gewalt, erzwungenem Verschwinden und Verfolgung als Beispiele angeführt, die alle in Form eines koordinierten und landesweiten Musters stattfanden.
In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Zahl der Opfer entscheidend, sondern auch die Tatsache, dass die Tötung von Demonstrant*innen im Rahmen einer Politik mit Beteiligung offizieller Machtstrukturen durchgeführt wurde – dieselbe Bedingung, die Artikel 7 des Römischen Statuts betont, um Gewalt als ein „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ zu erkennen.
Frühere Vorwürfe gegen die Islamische Republik
Es war nich das einzige Mal, dass – im Zusammenhang mit den Protesten von 2022 – der Begriff „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ in Iran verwendet wurde. Zuvor hatten internationale Institutionen diesen Titel auch auf die Ereignisse des ersten Jahrzehnts der Gründung der Islamischen Republik ausgeweitet.
In seinem Abschlussbericht von 2024 stellte der UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Iran fest, dass die Massenhinrichtungen 1981 und 1982 sowie das Massaker an politischen Gefangenen im Sommer 1988 aus Sicht des internationalen Strafrechts Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten.
Er betonte außerdem, dass weiterhin das Verbergen der Schicksale der Opfer und ihrer Begräbnisstätten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit als angesehen werden könne.
Zuvor hatten Amnesty International und eine Gruppe unabhängiger UN-Experten gewarnt, dass die Hinrichtungen von 1988 und die Behandlung der Familien der Opfer durch die Regierung Elemente dieses internationalen Verbrechenstitels enthielten.
Zuständige Instanzen
Aus rechtlicher Sicht obliegen die endgültige Feststellung und Strafzumessung ausschließlich in der Zuständigkeit der Gerichte; auf internationaler Ebene dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, auf nationaler Ebene den Gerichten, die diese Straftaten auf Grundlage des Prinzips der „universellen Gerichtsbarkeit“ behandeln.
Doch bevor sie die gerichtliche Phase erreichen, sind es die Ermittlungsgremien und UN-Berichterstatter, die durch das Sammeln von Dokumenten und deren Bewertung nach den Standards des internationalen Strafrechts erklären, dass eine Situation ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen kann.
Diese Ankündigungen sind natürlich keine gerichtlichen Entscheidungen, aber ihre Bedeutung ist klar: Die Ereignisse sind über das Niveau von „Menschenrechtsverletzungen“ hinausgegangen und sind in den Bereich der schwersten internationalen Verbrechen eingedrungen. Diese Verbrechen unterliegen nicht dem Zeitverlauf und können die Grundlage für zukünftige Strafverfolgungen sein.
Der Artikel wurde zuerst bei Radio Farda veröffentlicht
Übertragen aus dem Persischen von Farhad Fatemi
